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II. - Freiheitsbeschränkung
§ 47
§ 48
§ 49
§ 50
Bundesentschädigungsgesetz
(Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung - BEG)
§ 50
Der Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsbeschränkung ist nach Maßgabe des
§ 46
übertragbar und vererblich.
Für die Befreiung von der Erbschaftsteuer findet
§ 46 Abs. 3
entsprechende Anwendung.