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II. - Freiheitsbeschränkung
§ 47
§ 48
§ 49
§ 50
Bundesentschädigungsgesetz
(Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung - BEG)
§ 48
Die Entschädigung nach
§ 47
wird als Kapitalentschädigung geleistet.
Sie beträgt 150 Deutsche Mark für jeden vollen Monat der Freiheitsbeschränkung.
§ 45 Satz 3
findet entsprechende Anwendung.