(1) Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie (Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte), sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig: 1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben: im Regelfall 50 Sitzungen 40 Sitzungen in Ausnahmefällen 30 weitere Sitzungen 20 weitere Sitzungen wenn das Behandlungsziel in den genannten Sitzungen noch nicht erreicht worden ist höchstens 20 weitere Sitzungen höchstens 20 weitere Sitzungen
2. analytische Psychotherapie von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben:
im Regelfall | 80 Sitzungen | 40 Sitzungen |
bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/des Therapeuten | 80 weitere Sitzungen | 40 weitere Sitzungen |
in Ausnahmefällen | nochmals 80 weitere Sitzungen | nochmals 40 weitere Sitzungen |
wenn das Behandlungsziel in den genannten Sitzungen noch nicht erreicht worden ist | höchstens 60 weitere Sitzungen | höchstens 30 weitere Sitzungen |
3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben:
im Regelfall | 90 Sitzungen | 40 Sitzungen |
bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/des Therapeuten | 50 weitere Sitzungen | 20 weitere Sitzungen |
in Ausnahmefällen | höchstens 40 weitere Sitzungen | höchstens 30 weitere Sitzungen |
4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
im Regelfall | 70 Sitzungen | 40 Sitzungen |
bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/des Therapeuten | 50 weitere Sitzungen | 20 weitere Sitzungen |
in Ausnahmefällen | höchstens 30 weitere Sitzungen | höchstens 30 weitere Sitzungen |
(2) Bei durch Gutachten belegter medizinischer Notwendigkeit der Einbeziehung von Bezugspersonen in die Therapie von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die dafür vorgesehenen Sitzungen bei Einzelbehandlung bis zu einem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis zur Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich anerkannt werden.
(3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. Aufwendungen für Leistungen einer solchen Kombination sind nur beihilfefähig, wenn sie auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrags erbracht werden.
(4) Aufwendungen für katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig.