(1) Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf und Personen, die bei ihnen berücksichtigungsfähig sind, sind beihilfefähig, soweit sie nicht in Absatz 2 ausgenommen sind.
(2) Von der Beihilfefähigkeit nach Absatz 1 ausgenommen sind Aufwendungen für 1. prothetische Leistungen, 2. Inlays und Zahnkronen, 3. funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie 4. implantologische Leistungen.
Aufwendungen nach Satz 1 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn sie auf einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes beruhen oder wenn die beihilfeberechtigte Person zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist.