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Siebenter Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
§ 29 Sonderstellung der Deutschen Bundesbank
§ 30 Urkundsbeamte
§ 31 Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Deutschen Bundesbank
§ 32 Schweigepflicht
§ 33 Veröffentlichungen
§ 34
Gesetz über die Deutsche Bundesbank (BBankG)
§ 33 Veröffentlichungen
Die Deutsche Bundesbank hat ihre für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen, insbesondere den Aufruf von Noten sowie die Anordnung von Statistiken im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.