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Siebenter Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
§ 29 Sonderstellung der Deutschen Bundesbank
§ 30 Urkundsbeamte
§ 31 Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Deutschen Bundesbank
§ 32 Schweigepflicht
§ 33 Veröffentlichungen
§ 34
Gesetz über die Deutsche Bundesbank (BBankG)
§ 30 Urkundsbeamte
Der Präsident der Deutschen Bundesbank kann für die Zwecke des
§ 11 Abs. 3
Urkundsbeamte bestellen.
Sie müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.