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Vierter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 98 Übergangsregelung
§ 99 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV 1999)
§ 98 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.