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15. Abschnitt - Gleisbauer/Gleisbauerin
§ 93 Ausbildungsberufsbild
§ 94 Ausbildungsrahmenplan
§ 95 Ausbildungsplan
§ 96 Berichtsheft
§ 97 Abschlußprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV 1999)
§ 95 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.