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Abschnitt 3a - Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik/Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik
§ 37a Ausbildungsberufsbild
§ 37b Ausbildungsrahmenplan
§ 37c Ausbildungsplan
§ 37d Berichtsheft
§ 37e Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV 1999)
§ 37d Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.