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Abschnitt 3a - Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik/Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik
§ 37a Ausbildungsberufsbild
§ 37b Ausbildungsrahmenplan
§ 37c Ausbildungsplan
§ 37d Berichtsheft
§ 37e Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV 1999)
§ 37c Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.