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2. Abschnitt - Beton- und Stahlbetonbauer/Beton- und Stahlbetonbauerin
§ 28 Ausbildungsberufsbild
§ 29 Ausbildungsrahmenplan
§ 30 Ausbildungsplan
§ 31 Berichtsheft
§ 32 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV 1999)
§ 31 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.