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3. Abschnitt - Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin
§ 17 Ausbildungsberufsbild
§ 18 Ausbildungsrahmenplan
§ 19 Ausbildungsplan
§ 20 Berichtsheft
§ 21 Zwischenprüfung
§ 22 Abschlußprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV 1999)
§ 19 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.