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Abschnitt 3 - Antrag auf Anerkennung, Widerruf und Erlöschen
§ 11 Antrag und Antragsunterlagen
§ 12 Widerruf und Erlöschen
§ 13 Inkrafttreten
BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung
(Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach dem Bauproduktengesetz - BauPGPÜZAnerkV)
§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.