(1) Die Anerkennung ist schriftlich bei der Anerkennungsbehörde zu beantragen.
(2) Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen: 1. Angaben zum Produkt, Produktbereich oder Anforderungsbereich, für den eine Anerkennung beantragt wird; dabei kann auf bekanntgemachte Normen, Zulassungsleitlinien oder auf Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 Bezug genommen und eine räumliche Begrenzung des Tätigkeitsbereichs beantragt werden, 2. Angabe, auf welche Funktion im Sinne des § 1 Satz 1 sich die Anerkennung beziehen soll, 3. Angaben zur Person und Qualifikation des Leiters und seines Stellvertreters, zum leitenden Personal und seiner Berufserfahrung und zum Anteil der Tätigkeit für die PÜZ-Stelle, 4. Angaben über wirtschaftliche oder rechtliche Verbindungen der PÜZ-Stelle, ihres Leiters und der bei ihr Beschäftigten zu einzelnen Herstellern, 5. Angaben zu den Räumlichkeiten und zur technischen Ausstattung der PÜZ-Stelle, 6. bei natürlichen Personen die Angabe des Alters, bei juristischen Personen, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft Angaben des Alters des Leiters und seines Stellvertreters, 7. Angaben zu Unterauftragnehmern.
(3) Die Anerkennungsbehörde kann Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.