1. die für eine Anzeige nach § 4 Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Daten über die Identität und eindeutige Identifizierungsmerkmale des Anzeigenden, Kontaktdaten des Anzeigenden sowie Daten über die Wahrnehmung der Produktverantwortung durch den Anzeigenden und die davon zur Veröffentlichung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 bestimmten Daten festzulegen,
2. Mindestanforderungen für die Behandlung und Verwertung von Altbatterien, Quoten für die zu erreichende Verwertungseffizienz sowie Vorgaben für deren Berechnung festzulegen,
3. Vorschriften zur Umsetzung von Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/66/EG zu erlassen,
4. Vorgaben für die Bestimmung der Kapazität von Fahrzeug- und Gerätebatterien sowie für die Gestaltung der Kapazitätsangabe festzulegen und
5. Ausnahmen von § 17 Absatz 1 bis 6 zuzulassen.