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Abschnitt 4 - Beauftragung Dritter, Verordnungsermächtigung, Vollzug
§ 19 Beauftragung Dritter
§ 20 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 21 Vollzug
Batteriegesetz
(Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren - BattG)
§ 19 Beauftragung Dritter
Die nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen;
§ 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
gilt entsprechend.
Beauftragter Dritter kann auch das Gemeinsame Rücknahmesystem sein.