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Unterabschnitt 2 - Zucht und Haltung von Greifvogelhybriden
§ 8 Begriffsbestimmungen
§ 9 Zuchtverbot
§ 10 Haltungsverbot
§ 11 Flugverbot, Entweichen
Bundesartenschutzverordnung
(Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten - BArtSchV)
§ 8 Begriffsbestimmungen
Greifvogelhybriden im Sinne dieser Verordnung sind Greifvögel, die genetische Anteile von mindestens einer heimischen sowie einer weiteren Greifvogelart enthalten.