Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Abschnitt 6 - Ländervorbehalt
§ 17 Ländervorbehalt
Bundesartenschutzverordnung
(Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten - BArtSchV)
§ 17 Ländervorbehalt
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können nach
§ 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
,
§ 4 Abs. 3
,
§ 6 Abs. 1 Satz 4
,
§ 7 Abs. 3 Satz 2
und
§ 14 Abs. 1 Satz 2
unter den jeweils genannten Voraussetzungen Ausnahmen auch allgemein zulassen.