(1) Der Vorsitzende und das weitere Mitglied des Vorstands werden vom Bundesminister für Post und Telekommunikation im Benehmen mit dem Verwaltungsrat und im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen bestellt und abberufen.
(2) Bestellung und Abberufung werden mit Aushändigung der entsprechenden Urkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist.
(3) Eine Abberufung kann nur aus wichtigem Grunde erfolgen.