(1) Die Anstalt nimmt als Inhaberin der Aktien des Bundes die dem Bund nach dem Aktiengesetz zustehenden Mitgliedschaftsrechte wahr.
(2) Sie übt das ihr im Rahmen der Hauptversammlung der Aktiengesellschaften zustehende Auskunftsrecht und die Entscheidungsbefugnis über die Bestellung der Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat, die Verwendung des Bilanzgewinns, die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, die Bestellung der Abschlußprüfer, die Änderung der Satzung, die Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung, die Bestellung von Prüfern zur Kontrolle von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung, die Verschmelzung, Vermögensübertragung, Umwandlung und Eingliederung, die Zustimmung zu Unternehmensverträgen sowie andere in der Satzung der Aktiengesellschaft vorgesehene Aufgaben
(3) Die Anstalt gilt durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesanstalt Post-Gesetzes als zur Stimmrechtsausübung bevollmächtigt im Sinne des § 134 Abs. 3 des Aktiengesetzes.