1. die Beihilfebearbeitung,
2. die Führung der Beihilfeakten und
3. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit diese Beihilfeleistungen betreffen.
Die Übernahme bedarf der Zustimmung der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde und der Bundesanstalt.