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Unterabschnitt 3 - Genehmigungsbedürftige Verbringung und Zertifizierungsverfahren
§ 27 Anzuwendende Vorschriften
§ 28 Zertifizierungsverfahren
Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
§ 27 Anzuwendende Vorschriften
Für die Verbringung genehmigungspflichtiger Güter gilt
§ 21
entsprechend.
Für die Verbringung der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter gilt darüber hinaus
§ 22
entsprechend.