(1) Ausführer der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter sind verpflichtet, den Empfänger spätestens bei der Ausfuhr über die Beschränkungen zu informieren, die hinsichtlich einer Ausfuhr aus dem Bestimmungsland in der erteilten Ausfuhrgenehmigung festgelegt sind.
(2) Der Ausführer ist unbeschadet anderer Rechtsvorschriften verpflichtet, ausführliche Register oder Aufzeichnungen über seine Ausfuhren der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter zu führen. Diese müssen geschäftliche Unterlagen mit den folgenden Angaben enthalten: 1. die Bezeichnung des Gutes und dessen Listenposition in der Ausfuhrliste, 2. die Menge und der Wert des Gutes, 3. das Datum der Ausfuhr oder einzelner Teilausfuhren, 4. den Namen und die Anschrift des Ausführers und des Empfängers, 5. soweit bekannt, die Endverwendung und der Endverwender des Gutes und 6. die Angabe, dass der Empfänger entsprechend Absatz 1 informiert wurde.
(3) Die Register oder Aufzeichnungen nach Absatz 2 Satz 1 sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist, für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.