(1) Ist ein Auslandsbond durch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung anerkannt worden, so veranlaßt die Prüfstelle die Aufnahme des Bonds in die amtliche Liste (§ 12) und gibt den Bond zurück oder veranlaßt seine Freigabe.
(2) Ist die Anerkennung rechtskräftig abgelehnt worden, so trifft die Prüfstelle die in § 36 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen, sobald feststeht, daß der Auslandsbond nicht nach § 21 Abs. 3 erneut angemeldet worden ist und nicht mehr rechtzeitig auf Grund dieser Vorschrift angemeldet werden kann.
(3) Ist das Verfahren vor der Kammer für Wertpapierbereinigung wegen Zurücknahme der Anmeldung rechtskräftig eingestellt worden, so gibt die Prüfstelle den Auslandsbond zurück oder veranlaßt seine Freigabe.