(1) Rechtmäßiger Erwerber eines Auslandsbonds, dessen Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 beansprucht wird, ist der Eigentümer oder Miteigentümer, wenn er das Eigentum oder Miteigentum an dem Bond erworben hat 1. spätestens am 1. Januar 1945 oder 2. infolge eines in der Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 8. Mai 1945 einschließlich an einer Börse oder im Bankverkehr abgeschlossenen Rechtsgeschäfts oder 3. infolge von rechtswirksamen Maßnahmen der Behörden des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder der Besatzungsmächte der Bundesrepublik Deutschland nach dem 1. Januar 1945 oder 4. auf Grund einer ununterbrochenen Reihe von bürgerlich-rechtlichen Rechtserwerben nach einer Person, die am 1. Januar 1945 Eigentümer oder Miteigentümer war oder die auf Grund von Nummer 2 oder 3 Eigentümer oder Miteigentümer geworden ist; die Reihe gilt als unterbrochen, wenn ein Erwerb auf den Vorschriften über den rechtsgeschäftlichen Erwerb vom Nichtberechtigten beruht.
(2) Als rechtmäßiger Erwerber eines Auslandsbonds, dessen Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 beansprucht wird, gilt auch der, für den oder dessen Rechtsvorgänger der Auslandsbond ununterbrochen mindestens seit dem 1. Januar 1945 bis zur Anmeldung bei Kreditinstituten im Geltungsbereich dieses Gesetzes verwahrt worden ist. Ist der Auslandsbond für mehrere verwahrt worden, so gilt jeder von ihnen als rechtmäßiger Erwerber.
(3) Als rechtmäßiger Erwerber eines Auslandsbonds, für den ein Feststellungsbescheid nach § 4 beansprucht wird, gilt, wer zur Zeit seines Verlustes Eigentümer im Sinne des Absatzes 1 war, es sei denn, daß nach ihm ein anderer das Eigentum an dem Bond nach Absatz 1 rechtmäßig erworben hat. Stand der Auslandsbond mehreren als gemeinschaftliches Eigentum zu, so kann jeder Miteigentümer auch für die übrigen Miteigentümer die Anmeldung vornehmen.