(1) Der Auslandsbond ist mit der Anmeldung dem Auslandsbevollmächtigten vorzulegen, der ihn in Verwahrung nimmt.

(2) Der Auslandsbond kann auch bei einer geeigneten Stelle hinterlegt werden, wenn sichergestellt ist, daß der Bond nur mit Einwilligung des Auslandsbevollmächtigten freigegeben und auf sein Verlangen jederzeit ihm oder nach seiner Bestimmung einem anderen Auslandsbevollmächtigten oder einer Prüfstelle herausgegeben wird. Der Anmelder hat mit der Anmeldung eine Bescheinigung über die Hinterlegung und Sicherstellung beizubringen, in welcher der Auslandsbond nach seinen Merkmalen, insbesondere der Stücknummer, genau bezeichnet ist.

(3) Wird der Auslandsbond oder die in Absatz 2 vorgesehene Bescheinigung nicht gleichzeitig mit der Anmeldung vorgelegt, so hat der Auslandsbevollmächtigte dem Anmelder eine angemessene Frist für die Vorlage zu setzen. Nach Ablauf der Frist ist die Anerkennung abzulehnen, wenn die Vorlage nicht bis zu der Entscheidung nachgeholt worden ist.

(4) Der Auslandsbevollmächtigte kann im Einzelfall ein von den Absätzen 1 bis 3 abweichendes Verfahren genehmigen, falls davon eine Gefährdung der Bereinigung nicht zu besorgen ist. Er kann die Genehmigung von Bedingungen oder Auflagen abhängig machen.

(5) Die Bundesregierung kann für bestimmte Arten von Auslandsbonds durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der Absätze 1 bis 4 treffen und dabei insbesondere anordnen, daß eine Hinterlegung nach Absatz 2 nur bei bestimmten Stellen zulässig ist.