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Abschnitt I - Allgemeine Grundzüge des Bereinigungsverfahrens
§ 1 Auslandsbonds, Begebungsland
§ 2 Bereinigung der Auslandsbonds
§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung
§ 4 Feststellungsbescheide
§ 5 Nebenurkunden
§ 6 Tilgungsstücke
§ 7 Anmeldung beim Auslandsbevollmächtigten
§ 8 Auslandsbevollmächtigte
§ 9 Auslandsspruchstellen
§ 10 Anmeldung bei der Prüfstelle
§ 11 Prüfstellen
§ 12 Amtliche Liste der anerkannten Auslandsbonds
§ 13 Sammelanerkennung
§ 14 Leistungsverbot
§ 15 Ersatzurkunden
§ 16 Entzogene Auslandsbonds
§ 17 Amts- und Rechtshilfe
§ 18 Entgegennahme von Anmeldungen und Erklärungen
§ 19 Stichtag
§ 20 Unterrichtung der Öffentlichkeit
Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds
(Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten - AuslWBG)
§ 2 Bereinigung der Auslandsbonds
Auslandsbonds bleiben nur gültig, wenn sie nach diesem Gesetz anerkannt werden.
Für Auslandsbonds, die nicht anerkannt worden sind, gelten die §
§ 50
,
52
bis
54
.