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Abschnitt 3 - Adoptionsvermittlungsverfahren im Verhältnis zu sonstigen Staaten
§ 5 Einmalige Meldung
Auslandsadoptions-Meldeverordnung
(Verordnung über Meldungen internationaler Adoptionsvermittlungsfälle an die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption - AuslAdMV)
§ 5 Einmalige Meldung
Betrifft das Vermittlungsverfahren weder das Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten des Adoptionsübereinkommens noch zu solchen Staaten, die durch Rechtsverordnung nach
§ 2a Abs. 4 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes
bestimmt sind, sind der Bundeszentralstelle mit Abschluss des Vermittlungsverfahrens in sinngemäßer Anwendung die Angaben nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b bis e
in einer Meldung zusammengefasst zu übermitteln.
§ 2 Abs. 2
und
§ 3
gelten entsprechend.