(1) Der Bundeszentralstelle sind zu melden: 1. die Übermittlung des Berichts über die Adoptionsbewerber an die Zentrale Behörde des Heimatstaates des Kindes nach Artikel 15 Abs. 2 des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Adoptionsübereinkommen) (BGBl. 2001 II S. 1034), 2. die Annahme des Vermittlungsvorschlags aus dem Heimatstaat des Kindes nach Artikel 16 Abs. 2 des Adoptionsübereinkommens durch die Adoptionsbewerber und 3. der vorläufige oder endgültige Abschluss des Vermittlungsverfahrens bei der meldepflichtigen Stelle.
(2) Kommt eine Vermittlung zustande, gilt das Vermittlungsverfahren für die Zwecke dieser Verordnung als endgültig abgeschlossen, wenn die Entscheidung über die Annahme als Kind wirksam geworden ist und das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz bei den Adoptiveltern hat.
(3) Ist das Vermittlungsverfahren vorläufig abgeschlossen worden, ohne dass eine Adoption zustande gekommen ist, erfolgt eine zusätzliche Meldung, wenn 1. endgültig feststeht, dass das Kind für eine Adoptionsvermittlung nicht mehr in Betracht kommt, oder 2. die Adoptionsbewerber an einer internationalen Adoptionsvermittlung erkennbar nicht mehr interessiert sind.