Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
1. - Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 3
§ 3a
§ 3b
§ 4
§ 4a
Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit (AujeszkKrV)
§ 3b
Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass Dung und flüssige Stallabgänge aus Schweineställen oder sonstigen Standorten der Schweine nur mit ihrer Genehmigung ausgebracht werden dürfen.