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Ia. - Freiheit von Aujeszkyscher Krankheit
§ 2
Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit (AujeszkKrV)
§ 2
Zur Aufrechterhaltung des Status als frei von Aujeszkyscher Krankheit geltendes Gebiet im Sinne des
ยง 1 Abs. 2 Nr. 2
sind die Untersuchungen nach Anlage 2 vorzunehmen.