(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: 1. Aujeszkysche Krankheit, wenn diese a) durch klinische und serologische Untersuchung (Antikörpernachweis), b) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Antigennachweis) oder c) beim Rind auch durch histologische Untersuchung in Verbindung mit klinischen Erscheinungen
festgestellt worden ist;
2. Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit, wenn dieser durch klinische, serologische oder histologische Untersuchung festgestellt worden ist.
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a sowie Nr. 2 im Falle der serologischen Untersuchung gilt bei Schweinen, die mit Impfstoffen im Sinne des § 3 Abs. 4 geimpft worden sind, nur, wenn Antikörper gegen das gl-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit nachgewiesen worden sind.(2) Im Sinne dieser Verordnung ist ein von Aujeszkyscher Krankheit freier Schweinebestand ein Bestand mit Schweinen, der 1. die Voraussetzungen der Anlage 1 erfüllt oder 2. in einem Gebiet liegt, das nach einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, der auf Grund des Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung erlassen und vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, als frei von Aujeszkyscher Krankheit gilt.