(1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit 1. den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung, 2. den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung.
(2) Die Strafvollzugsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit 1. den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft, 2. die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt, 3. die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung aus der Haft.