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Unterabschnitt 2 - Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen
§ 62 Dateienführungspflicht der Ausländerbehörden
§ 63 Ausländerdatei A
§ 64 Datensatz der Ausländerdatei A
§ 65 Erweiterter Datensatz
§ 66 Datei über Passersatzpapiere
§ 67 Ausländerdatei B
§ 68 Löschung
§ 69 Visadateien der Auslandsvertretungen
§ 70 (weggefallen)
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
§ 62 Dateienführungspflicht der Ausländerbehörden
Die Ausländerbehörden führen zwei Dateien unter den Bezeichnungen "Ausländerdatei A" und "Ausländerdatei B".