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Dritter Abschnitt - Erörterungstermin
§ 8 Gegenstand und Zweck
§ 9 Besondere Einwendungen
§ 10 Wegfall
§ 11 Verlegung
§ 12 Verlauf
§ 13 Niederschrift
Atomrechtliche Verfahrensverordnung
(Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes - AtVfV)
§ 9 Besondere Einwendungen
Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind im Erörterungstermin nicht zu behandeln; sie sind durch schriftlichen Bescheid auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.