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Vierter Abschnitt - Genehmigung
§ 14 Sachprüfung
§ 14a Zusammenfassende Darstellung, begründete Bewertung
§ 15 Entscheidung
§ 16 Inhalt des Genehmigungsbescheides
§ 17 Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung und Auslegung des Bescheids
Atomrechtliche Verfahrensverordnung
(Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes - AtVfV)
§ 14 Sachprüfung
Die Prüfung durch die Genehmigungsbehörde erstreckt sich außer auf die Genehmigungsvoraussetzungen des
§ 7 Abs. 2 des Atomgesetzes
auch auf die Beachtung der übrigen das Vorhaben betreffenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften.