(1) Der Genehmigungsbescheid muß enthalten 1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers, 2. die Angabe, daß eine Genehmigung oder eine Teilgenehmigung erteilt wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage, 3. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der Genehmigung einschließlich des Standortes der Anlage, 4. die Nebenbestimmungen zur Genehmigung, 5. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde auch im Hinblick auf die Beachtung von § 4 zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen; die Begründung enthält auch eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden oder vermindert werden.
(2) Der Genehmigungsbescheid soll enthalten 1. den Hinweis, daß der Genehmigungsbescheid unbeschadet der Entscheidungen anderer Behörden ergeht, die für das Gesamtvorhaben auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften erforderlich sind, und 2. die Rechtsbehelfsbelehrung.
(3) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben muss der Bescheid über die Angaben nach Absatz 1 und 2 hinaus zumindest folgende Angaben enthalten: 1. eine Beschreibung der vorgesehenen umweltbezogenen Überwachungsmaßnahmen, 2. eine Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe hervorgehen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben; hierzu gehören: a) Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit, b) die zusammenfassende Darstellung nach § 14a Absatz 1, c) die begründete Bewertung nach § 14a Absatz 2, d) eine Erläuterung, auf welche Art und Weise die begründete Bewertung, insbesondere die Angaben des UVP-Berichts nach § 3 Absatz 2, die behördlichen Stellungnahmen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Atomgesetzes und die behördlichen Stellungnahmen nach § 7a sowie die Einwendungen der Öffentlichkeit nach den §§ 7 und 7a in der Entscheidung berücksichtigt wurden oder auf welche Art und Weise ihnen anderweitig Rechnung getragen wurde.