1. eine Haftpflichtversicherung oder
2. eine sonstige finanzielle Sicherheit
erbracht werden. Die Verwaltungsbehörde kann zulassen, daß mehrere Vorsorgemaßnahmen gleicher oder verschiedener Art verbunden werden, soweit die Wirksamkeit und die Übersichtlichkeit der Deckungsvorsorge dadurch nicht beeinträchtigt werden.