Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Sechster Abschnitt - Schlußvorschriften
§ 32 Verletzung von Sicherstellungsvorschriften
§ 33
§ 34 Koordinierung und Bedarfsdeckung
§ 35 Weisungsrecht gegenüber der Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
§ 36 Begriffsbestimmung
§ 37 Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
§ 38 Rechtsverordnung
§ 39 Einschränkung von Grundrechten
§ 40 Inkrafttreten
Arbeitssicherstellungsgesetz
(Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung - ASG)
§ 37 Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
Soweit nach Artikel 12a Abs. 3 des Grundgesetzes öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse begründet werden können, werden diese nach den Vorschriften geregelt, die für die Dienstverhältnisse im jeweiligen Bereich gelten.