(1) Für Rechtsstreitigkeiten über Maßnahmen nach diesem Gesetz oder einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten über Leistungen nach § 17 dieses Gesetzes.