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Zweiter Abschnitt - Erstattungsverfahren für Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes und außerhalb des öffentlichen Dienstes sowie für Wehrpflichtige
§ 2 Für die Erstattung zuständige Stellen
§ 3 Erstattungsverfahren für Arbeitgeber
§ 4 Erstattungsverfahren für Wehrpflichtige
§ 5 Sonstige Bestimmungen
§ 6 Inkrafttreten
Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchGAbschn3V)
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.
Oktober 1979 in Kraft.