1. Die Versicherung in Einrichtungen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) soweit sie auf den Arbeitnehmer bezogene Beiträge erheben und diesem einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewähren,
2. die freiwillige Versicherung in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung,
3. die Versicherung in öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen einer Berufsgruppe.