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1. - Diensterfindungen
§ 5 Meldepflicht
§ 6 Inanspruchnahme
§ 7 Wirkung der Inanspruchnahme
§ 8 Frei gewordene Diensterfindungen
§ 9 Vergütung bei Inanspruchnahme
§ 10 (weggefallen)
§ 11 Vergütungsrichtlinien
§ 12 Feststellung oder Festsetzung der Vergütung
§ 13 Schutzrechtsanmeldung im Inland
§ 14 Schutzrechtsanmeldung im Ausland
§ 15 Gegenseitige Rechte und Pflichten beim Erwerb von Schutzrechten
§ 16 Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts
§ 17 Betriebsgeheimnisse
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG)
§ 8 Frei gewordene Diensterfindungen
Eine Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeitgeber sie durch Erklärung in Textform freigibt.
Über eine frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer ohne die Beschränkungen der §
§ 18
und
19
verfügen.