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Dritter Abschnitt - Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten
§ 40 Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
§ 41 Beamte, Soldaten
§ 42 Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG)
§ 41 Beamte, Soldaten
Auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Beamten und Soldaten sind die Vorschriften für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst entsprechend anzuwenden.