(1) Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist erfolglos beendet,

    1. wenn sich der andere Beteiligte innerhalb der ihm nach § 31 Abs. 2 gesetzten Frist nicht geäußert hat;

    2. wenn er es abgelehnt hat, sich auf das Verfahren vor der Schiedsstelle einzulassen;

    3. wenn innerhalb der Frist des § 34 Abs. 3 ein schriftlicher Widerspruch eines der Beteiligten bei der Schiedsstelle eingegangen ist.

(2) Der Vorsitzende der Schiedsstelle teilt die erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens den Beteiligten mit.