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Erster Abschnitt - Arbeitsgerichte
§ 14 Errichtung und Organisation
§ 15 Verwaltung und Dienstaufsicht
§ 16 Zusammensetzung
§ 17 Bildung von Kammern
§ 18 Ernennung der Vorsitzenden
§ 19 Ständige Vertretung
§ 20 Berufung der ehrenamtlichen Richter
§ 21 Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtlicher Richter
§ 22 Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber
§ 23 Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer
§ 24 Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramts
§ 25 (weggefallen)
§ 26 Schutz der ehrenamtlichen Richter
§ 27 Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter
§ 28 Ordnungsgeld gegen ehrenamtliche Richter
§ 29 Ausschuß der ehrenamtlichen Richter
§ 30 Besetzung der Fachkammern
§ 31 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter
§ 32 (weggefallen)
Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
§ 27 Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter
Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der zuständigen Stelle (
§ 20
) seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflicht grob verletzt.
§ 21 Abs. 5 Satz 2 bis 5
ist entsprechend anzuwenden.