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Dritter Abschnitt - Sicherheitsleistung
§ 241 Art der Sicherheitsleistung
§ 242 Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln
§ 243 Verpfändung von Wertpapieren
§ 244 Taugliche Steuerbürgen
§ 245 Sicherheitsleistung durch andere Werte
§ 246 Annahmewerte
§ 247 Austausch von Sicherheiten
§ 248 Nachschusspflicht
Abgabenordnung (AO)
§ 247 Austausch von Sicherheiten
Wer nach den §
§ 241
bis
245
Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, die Sicherheit oder einen Teil davon durch eine andere nach den §
§ 241
bis
244
geeignete Sicherheit zu ersetzen.