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1. Unterabschnitt - Verzinsung
§ 233 Grundsatz
§ 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
§ 234 Stundungszinsen
§ 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern
§ 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
§ 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
§ 238 Höhe und Berechnung der Zinsen
§ 239 Festsetzung der Zinsen
Abgabenordnung (AO)
§ 233 Grundsatz
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (
§ 37
) werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (
§ 3 Abs. 4
) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.