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3. Unterabschnitt - Zahlungsverjährung
§ 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
§ 229 Beginn der Verjährung
§ 230 Hemmung der Verjährung
§ 231 Unterbrechung der Verjährung
§ 232 Wirkung der Verjährung
Abgabenordnung (AO)
§ 230 Hemmung der Verjährung
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.