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4. Unterabschnitt - Haftung
§ 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide
§ 192 Vertragliche Haftung
Abgabenordnung (AO)
§ 192 Vertragliche Haftung
Wer sich auf Grund eines Vertrags verpflichtet hat, für die Steuer eines anderen einzustehen, kann nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden.